Satzung des Sportclubs Holzhausen 1929 e.V.
1. Name des Vereins
1.1 Der Verein trägt den Namen „Sportclub Holzhausen 1929 e.V.“ und hat seinen Sitz in 79232 March-Holzhausen. Er ist unter Nr. 834 beim Amtsgericht Freiburg in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsfarben sind rot/blau, im Vereinswappen sind die drei Sensen der ehemaligen, selbstständigen Ortschaft Holzhausen versinnbildlicht.
2. Verbandszugehörigkeit
2.1 Der Sportclub Holzhausen ist dem Südbadischen Fußballverband angeschlossen und ist aus der „Deutschen Jugendkraft Holzhausen“ (DJK), die im Jahr 1929 gegründet wurde, hervorgegangen.
3. Zweck des Vereins
3.1 Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, durch ein entsprechendes Angebot an Trainingsmöglichkeiten für Jugendliche und Erwachsene sowie der Meldung und Teilnahme am Verbandsspielbetrieb der Jugend und Aktiven verwirklicht.
3.2 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Sinne der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
4. Organe des Vereins
4.1 Organe des Vereins sind
Die Generalversammlung
Der Vorstand
Die Schlichtungsversammlung
5. Mitgliedschaft
5.1 Der Sportclub Holzhausen besteht aus aktiven, passiven und jugendlichen Mitgliedern. Die Mitgliedschaft können alle Personen erwerben. Der Eintritt in den Verein kann durch korrektes und vollständiges Ausfüllen der Beitrittserklärung, welche auch die Erteilung eines SEPA Lastschriftmandats für den alljährlichen Mitgliedsbeitrag verbindlich vorsieht und mit Datum und rechtsverbindlicher, eigenhändiger Unterschrift versehen werden muss, beantragt werden. Für Kinder bzw. Jugendliche sowie für erwachsene Personen, die am Trainings- bzw. Spielbetrieb teilnehmen, ist die Mitgliedschaft Pflicht. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, Aufnahmeanträge ohne Angaben von Gründen abzulehnen.
5.2 Mitglieder, die sich um die Sache des Sports oder bei Tätigkeiten im Verein besonders verdient gemacht haben, auch durch jahrelange treue Mitgliedschaft, können nach eingehenden Beratungen und einem positiven Abstimmungsergebnis im Vorstand oder einem Ehrungsausschuss vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bei gegebenen Anlässen (Generalversammlung, Vereinsjubiläen usw.) zu Ehrenmitgliedern ernannt bzw. mit der silbernen oder goldenen Vereinsehrennadel oder weiteren Ehrungen ausgezeichnet werden.
5.3 Mitglieder, welche sich in besonders hohem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
6. Erlöschen der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligem Austritt per schriftlicher Kündigung oder durch Ausschluss. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf eines Kalenderjahres zu erfüllen. Eine schriftliche Austrittserklärung (Kündigung) ist an den 1. Vorsitzenden oder an den Hauptkassierer zu richten und nur zum Ende des Kalenderjahres möglich.
6.2 Ausschlussbestimmungen
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstands oder eines Unterorgans.
2. wegen Nichtbezahlung von rückständigen Vereinsbeiträgen trotz Mahnung durch den Kassierer.
3. wegen grobem unsportlichem Verhalten im Spiel- bzw. Trainingsbetrieb oder wegen schwerem vereinsschädigendem Verhalten.
4. wegen unehrenhaften Handlungen im Verein bzw. unzüchtigen Handlungen mit Schutzbefohlenen.
7. Jugendliche Mitglieder
7.1. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten alle Mitglieder als Jugendliche. Jugendliche Mitglieder haben ab dem vollendeten 16. Lebensjahr Stimmrecht in der Generalversammlung.
Für die besonderen Bedürfnisse und Gegebenheiten der Jugendlichen ist eine, im Anhang dargelegte, „JUGENDORDNUNG“ erweiterter Bestandteil dieser Satzung.
8. Sportplatzfragen
8.1. Die Sportplatzanlagen dürfen nur zu sportlichen Zwecken benutzt werden. Allen Mitgliedern stehen bei Ausübung ihres Sports die Anlagen und Geräte des Vereins kostenlos zur Verfügung, dies gilt allerdings nur bei geordnetem Spiel- bzw. Trainingsbetrieb mit den entsprechenden Übungsleitern. Wilde bzw. eigenmächtige Nutzung ist nicht gestattet. Die Pflege-, Wartungs- und Erhaltungsmaßnahmen der gesamten Anlage und Geräte obliegen ausschließlich dem Verein. Den Anordnungen des Vorstands und der Unterorgane (wie z.B. Spielausschuss, Platzwart usw.) ist unbedingt Folge zu leisten.
9. Vereinsbeitrag
9.1 Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Vereinsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird. Die Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags durch die Erteilung eines SEPA Lastschriftmandats ist sowohl bei Neuaufnahmen von Mitgliedern als auch bei bestehenden Mitgliedschaften Voraussetzung für eine Mitgliedschaft.
Details regelt die Beitragsordnung in der jeweils gültigen Fassung. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind in dem ab der Ernennung folgendem Kalenderjahr beitragsfrei.
10. Generalversammlung
10.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Diese ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins und wird durch den Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter bzw. durch den beauftragten Schriftführer einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung der vorgesehenen Tagesordnung im Nachrichtenblatt der Gemeinde March. Wahlberechtigte Mitglieder außerhalb der Gemeinde March sind schriftlich einzuladen. Die Frist zur Veröffentlichung bzw. Einladung beträgt 14 Tage.
10.2 Die ordentliche Generalversammlung wird einmal jährlich einberufen. Diese findet im II. Quartal des Kalenderjahres im vereinseigenen Clubheim statt.
10.3 Außerordentliche Generalversammlungen können bei notwendigen Anlässen einberufen werden. Hierzu gilt eine Veröffentlichungs- und Einladungsfrist von 30 Tagen. Alle wahlberechtigten Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der wahlberechtigten Mitglieder dies gegenüber dem Vorstand verlangen.
10.4 Zutritt zur Generalversammlung haben auch Nichtmitglieder. Nichtmitglieder ohne berechtigtes Interesse kann auf Antrag der Zutritt zur Versammlung, Beratung oder Wortmeldung einzelner Tagesordnungspunkte verwehrt werden.
10.5 Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Jugendliche Mitglieder entsprechend der Ziffer 7.1 dieser Satzung. Stimmrechte können nur persönlich genutzt werden. Diese sind nicht übertragbar.
10.6 Die Versammlung wird durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter eröffnet. Die Versammlung wählt einen Versammlungsleiter, dies kann auch einer der Vorsitzenden sein.
10.7 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz eine andere Mehrheit vorsehen. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
10.8 Falls ein Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Hierzu ist jedoch von der Versammlung eine Wahl- bzw. Zählkommission zu ernennen, der ein Wahlleiter vorsteht. Bei Abstimmungen per Akklamation genügt ein von der Versammlung bestimmter Wahlleiter.
10.9 Satzungsänderungen sind nur mit 75% Mehrheit der abgegeben Stimmen möglich und sind in der Tagesordnung der Einladung aufzuführen. Schriftliche oder mündliche Anträge von Mitgliedern in der Versammlung können von dieser ebenfalls mit 75 % Mehrheit beschlossen werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Soweit Beschlüsse die Satzung betreffen, müssen diese unverzüglich dem Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt werden.
10.10 Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind folgende:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes allgemein
Entgegennahme des kalenderjährlichen Kassenberichtes und Bericht der Kassenprüfer
Entgegennahme der Abteilungsberichte der im Verein angebotenen Sportarten
Entgegennahme des Berichts des Jugendleiters aus der gesamten Jugendabteilung.
b) Entlastung im jährlichen, Wahlen zum Vorstand im 2-jährigen Rhythmus.
c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
d) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt und haben deren Beschlüsse zum Wohle des Vereins umzusetzen.
11. Der Vorstand
11.1 Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Dieser wird von der Generalversammlung für die Dauer von jeweils 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), dem Schriftführer, dem Kassierer und seinem Stellvertreter, dem Spielausschuss und seinem Stellvertreter und mindestens 4 maximal 8 Beisitzern. Die Jugendleitung (der Jugendleiter und maximal 2 Stellvertreter) werden von der Jugendversammlung gewählt und sind stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands.
11.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Stimmrechte können nur persönlich genutzt und nicht übertragen werden.
Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sollte ein Mitglied mehrere Vorstandsämter ausüben, hat er bei Abstimmungen dennoch nur eine Stimme.
11.3 Dem Vorstand obliegt insbesondere:
a) Die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
b) Die Bewilligung der Ausgaben für den Sportbetrieb, Anlagen- und Platzerhaltung sowie die Pflege und deren Neu- bzw. Ausbau gemäß dem Vereinszweck. Sparsamkeit ist oberstes Gebot bei der Bewilligung.
c) Ausschluss von Mitgliedern
d) Überwachung und Lenkung aller Aktivitäten im sportlichen, ideellen und wirtschaftlichen Bereich.
e) Alle Entscheidungen, auch gegenüber Dritten, soweit sie das Vereinsinteresse und Vereinsgeschehen betreffen.
f) Die Erfüllung der Aufgaben und Pflichten, die sich aus dem jeweiligen Tätigkeitsbereich ergeben. Alle Vorstandsmitglieder sind der Generalversammlung voll verantwortlich.
12. Vertretung des Vereins
12.1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
13. Amtsverwaltung
13.1 Jedes Vorstandsmitglied hat das ihm von der Generalversammlung anvertraute Amt bis zur Durchführung von Neuwahlen treu, ordnungsgemäß und gewissenhaft zu versehen. Im Falle eines Ausscheidens, aus welchen Gründen auch immer, des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters kann das Amt bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung verwaist bleiben. Je nach Umstand kann der Vorstand auch eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Diese Regelung gilt auch, wenn bei Neuwahlen eines der beiden Ämter verwaist bleibt. Im Falle eines Ausscheidens anderer Mitglieder des Vorstands kann der Vorstand ein geeignetes Mitglied zur Wahrung des verwaisten Amtes berufen, jedoch nur bis zur nächsten, ordentlichen Generalversammlung.
14. Finanzordnung
14.1. Die Generalversammlung kann eine Finanzordnung beschließen. Zum Beschluss, Änderung und Aufhebung ist eine Stimmenmehrheit von 75 % notwendig.
15. Auflösung des Vereins
15.1 Die Auflösung oder Fusion des Vereins kann nur mit 75 % Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder einer Generalversammlung oder einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.
15.2 Es gelten die Einladungsregularien zur außerordentlichen Generalversammlung.
15.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zunächst an die Gemeinde March. Die Gemeinde March hat das Vermögen zunächst treuhänderisch für die Dauer von 10 (zehn) Jahren zu verwalten und bei einer eventuellen Neu- oder Wiedergründung eines Sport- bzw. Fußballvereins in Holzhausen dem neuen Verein zur Verfügung zu stellen.
15.4 Sollte sich innerhalb von 10 Jahren kein neuer Sport- bzw. Fußballverein in Holzhausen gründen ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Vereine und Organisationen in Holzhausen im Verhältnis ihrer Mitgliederzahlen zu verwenden. Zur Organisation der Verteilung bildet sich ein Gremium aus den Holzhausern Vereinsvertretern unter Führung des Ortsvorstehers, falls dies nicht möglich ist, des Bürgermeisters.
15.5 Im Falle einer Fusion mit einem anderen Sport treibenden Verein, kann das Vermögen bei dessen zwangsweiser Neugründung als Folge der Fusion, als Mitbringsel bzw. Eingabe mit eingebracht werden. (Zustimmung der entsprechenden Behörden vorausgesetzt). Um sicherzustellen, dass eine Fusion nicht aus fiskalischen Gesichtspunkten vorangetrieben wird, ist das Vermögen des Vereins zunächst gem. Punkt 15.3 dieser Satzung zur treuhänderischen Verwaltung der Gemeinde zu übergeben. Nach dem Ablauf des zehnten Jahres einer Fusion ist das Vermögen dann dem fusionierten Verein zur Verfügung zu stellen.
16. Streitigkeiten und Schlichtungsversammlung
16.1 Bei Streitigkeiten unter Mitgliedern oder dem Vorstand und Mitgliedern ist der Anruf ordentlicher Gerichte ausgeschlossen. Ausgenommen sind Straftatbestände.
16.2 Bei Streitigkeiten ist durch den Vorsitzenden eine Schlichtungsversammlung einzuberufen. Dies muss auch auf Antrag eines Mitglieds erfolgen. Vorstand und Mitglied benennen jeweils 4 Mitglieder als Schlichter.
16.3 Schlichter kann jedes ordentliche volljährige Vereinsmitglied, welches mindestens 10 Jahre ununterbrochene Vereinsmitgliedschaft aufweisen kann, werden. Die Schlichtung wird vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Beauftragten geleitet. Ein Betroffener kann kein Schlichtungsleiter sein. Die Beschlüsse der Schlichtung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit soll zunächst eine Beratung stattfinden sowie ein zweiter Schlichtungstermin angesetzt werden. Falls erneut keine Einigung erzielt wird, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Schlichtungsleiters. Beschlüsse sind unantastbar.
March-Holzhausen, 17. Mai 2013
In der Generalversammlung am 17. Mai 2013 beschlossen und verabschiedet.
Finanzordnung des SC Holzhausen 1929 e. V.
Präambel
Solide Finanzen sind die Grundlagen eines gesunden Vereinslebens. Insbesondere der SC Holzhausen 1929 e. V. mit Clubheim und Sportanlage ist verpflichtet Investitionen und Erhaltungsmaßnahmen auch fiskalisch frühzeitig zu planen. Gleichzeitig wird es immer schwieriger sich am Kapitalmarkt Geld für Vereinszwecke zu leihen. Um in Zukunft möglichst ohne Verbindlichkeiten auskommen zu können muss Vorsorge betrieben werden. Zu diesem Zwecke wurde diese Finanzordnung verabschiedet.
1. Die Generalversammlung hat entsprechend der Vereinssatzung Punkt 14.1 diese Finanzordnung am 17.05.2013 beschlossen.
2. Generell stehen in den nächsten Jahren mehrere Aufgaben mit hohem Investitionsvolumen an. Unter anderem:
- Sanierung und Instandhaltung des Clubheims inkl. Kabinentrakt, Duschräume und Heizungsanlage.
- Sanierung und Instandhaltung des Rasenplatzes sowie des Bolzplatzes
- Sanierung des Kunstrasens in ca. 15 Jahren, d. h. ca. 2028.
- Bei weiterer Zunahme des Sportbetriebs, den Bau eines weiteren Spielfeldes
3. Der Verein verpflichtet sich ab dem Kalenderjahr 2015 jährlich 1/3 der vereinnahmten Mitgliedsbeiträge, mindestens jedoch einen Betrag von Euro 8.000,--, in „Investitionsrücklagen“ anzulegen. Diese Gelder sind unabhängig von dem sonstigen Vermögen bzw. der laufenden Konten des Vereins anzulegen und auszuweisen.
4. Gelder des Vereines dürfen nur in 100 % sicheren Anlagen angelegt werden. Zins und Zinseszins aus den Investitionsrücklagen steht dem Investitionsrücklagenkonto zu.
5. Auszahlung von Geldern aus den Investitionsrücklagen bedarf eines Beschlusses der Generalversammlung. Bei unaufschiebbaren Instandhaltungsmaßnahmen wie z. B. nach einem Orkan, Rohrbruch, Vandalismus etc. kann in einer Eilentscheidung die Vorstandschaft über 25 % der Rücklagen verfügen. Voraussetzung ist ein Vorstandsbeschluss mit 75% der Stimmen.
6. Weiteres Vermögen des Vereins ist von den vorstehenden Regelungen des Punkt 5. nicht betroffen.
In der Generalversammlung am 17.05.2013 beschlossen und verabschiedet.
Jugendordnung
§ 1) Zuständigkeit, Mitgliedschaft
Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des SC Holzhausen. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des SC Holzhausen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbstständig im Rahmen der Satzung des Vereins.
§2) Ziele
Die Jugendabteilung des SCH gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das solziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.
§3) Aufgaben
Aufgaben sind insbesondere
- Ausbildung der Sportart Fußball
- Durchführung von Wettkämpfen
- Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Musikveranstaltungen usw.
- Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche (z.B. offene Jugendwerbetage, Spielfeste o.ä.)
- Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben.
- Kontakte zu anderen Jugendorganisationen.
§4) Organe
Organe der Jugendabteilung sind
- Vereinsjugendausschuß
- die Vereinsjugendversammlung.
§5) Vereinsjugendversammlung
Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des SCH. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab vollendetem 8. Lebensjahr.
Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind u.a.
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung
- Entgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses
- Beratung und Verabschiedung des Haushaltplans der Jugendabteilung
- Entlastung des Vereinsjugendausschusses
- Wahl des Jugendleiters und der übrigen Mitglieder des Vereinsjugendausschusses.
Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshaupt- bzw. Generalversammlung des Vereins zusammen.
Sie wird mindestens 2 Wochen vorher einberufen.
Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden.
Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muß eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 4 Wochen stattfinden.
Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversmmlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig.
Sie wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlußfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§6) Vereinsjugendausschuß
Der Vereinsjugendausschuß besteht aus
- Jugendleiter / in
- Stellvertreter / innen, mindestens ein, höchstens zwei
- Jugendkassenwart / in
- mindestens 2 Beisitzer /in
Der Jugendleiter / die Jugendleiterin und dessen Stellvertreter/in (ein bzw. zwei) vertreten die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Jugendleiter/in ist Vorsitzende/r des Vereinsjugendausschusses. Der Jugendleiter / die Jugendleiterin und dessen Stellvertreter/in (ein bzw. zwei) sind stimmberechtigte Mitglieder im Vorstand des Vereins.
Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von der Vereinsjugendversammlung auf 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
In den Vereinsjugendausschuß ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
Der Vereinsjugendausschluß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.
Der Vereinsjugendausschuß ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
Der Vereinsjugendausschuß ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuß Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
§7) Jugendkasse
Die Jugendabteilung wirtschaftet selbstständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.
Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.
Der Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten (z.B. Vereinskassierer/in) gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand bzw. dem damit Beauftragten des Vereins ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.
§8) Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
§9) Gültigkeit, Änderung der Ordnung
Die Jugendordnung muß von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Generalversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.
Sie tritt mit der Bestätigung durch die Generalversammlung in Kraft. Änderungen der Ordnung sind nur möglich mit einer Mehrheit von Zweidritteln der Generalversammlung.
Beschlossen und verabschiedet am 11. Mai 1992, geändert am 13. Mai 1998.